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   BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88   

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https://dejure.org/1988,2315
BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88 (https://dejure.org/1988,2315)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88 (https://dejure.org/1988,2315)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1988 - 1 BvR 1340/88 (https://dejure.org/1988,2315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Konkursverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkurs - Prozeßkostenhilfe - Forderungsanmeldung - Rechtsanwalt - Beiordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 3271
  • ZIP 1989, 719
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Ob das Landgericht hierbei den Sachverhalt zutreffend gewürdigt hat, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<).

    Ob diese fachgerichtliche Beurteilung dem Maßstab der Billigkeit entspricht, mag zweifelhaft sein; dies hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht nachzuprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 >93<).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Ob der Gleichheitssatz unter diesem Gesichtspunkt die Beiordnung eines Rechtsanwalts allein schon deswegen fordert, weil die Gegenseite fachkundig vertreten ist, kann nur im Hinblick auf die besondere rechtliche Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens ermittelt werden (vgl. BVerfGE 63, 380 >392, 393 f.<).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 49, 252 >257<; 51, 150 >156<) gewährt der Beschwerdeführerin vorliegend keinen weitergehenden Schutz als das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG .
  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 49, 252 >257<; 51, 150 >156<) gewährt der Beschwerdeführerin vorliegend keinen weitergehenden Schutz als das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG .
  • BVerfG, 28.01.1991 - 1 BvR 650/80

    Verfasungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Die angefochtenen Entscheidungen lassen im Rahmen der vorliegend eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 56, 139 >144<; 67, 251 >255<) keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Konkursgläubigern in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein könnte.
  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 446/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Die angefochtenen Entscheidungen lassen im Rahmen der vorliegend eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 56, 139 >144<; 67, 251 >255<) keine Anhaltspunkte dafür erkennen, daß die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Konkursgläubigern in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt und damit in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt worden sein könnte.
  • BVerfG, 07.10.1987 - 1 BvR 1471/86

    Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1988 - 1 BvR 1340/88
    Hier ist dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit im Blickwinkel des Verfassungsrechts grundsätzlich bereits dann Genüge getan, wenn im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nach § 121 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Fähigkeit der Beteiligten, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, berücksichtigt werden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 1987 - 1 BvR 1471/86 = NJW 1988, S. 2597 ).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Deshalb fordert auch Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit nicht die entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO (BVerfG NJW 1989, 3271).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht die "Waffengleichheit" als Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes angesehen, wenn auch im Zivilprozeß mit Einschränkungen (BVerfGE 52, 131/156 und die noch weitergehende abweichende Meinung der Minderheit BVerfGE 52, 131/143 ff; BVerfGE 38, 105/111, - damals noch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet; BVerfGE 55, 72/94; BVerfGE 69, 126/140; BVerfGE 74, 78/92; Beschluß vom 27. Oktober 1988 NJW 1989, S. 3271; Beschluß vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 750/88 - Beschluß vom 19. Dezember 1988 - 1 BvR 1492/88 - vgl. ferner Dürig in Maunz-Dürig u.a. , Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 1 Rdnr. 50).
  • LSG Bayern, 25.01.2013 - L 15 SB 127/12

    Prozesskostenhilfe

    Das vom Gesetzgeber in § 121 Abs. 2 ZPO festgeschriebene Erfordernis der Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung beruht im Wesentlichen auf dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1988, Az.: 1 BvR 1340/88).
  • AG Göttingen, 23.07.2007 - 74 IN 222/07

    Prozesskostenhilfe bei eröffnetem Insolvenzverfahren: Beiordnung eines

    Ebenso wenig kommt die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO in Betracht, denn im vorliegenden Fall erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht geboten, weil sich die Beteiligten, hier die antragstellende Gläubigerin und die Schuldnerin, nicht als quasistreitige Parteien gegenüberstehen, vielmehr mag die Gläubigerin für ihre Forderungsanmeldung auf die bei den Rechtsantragstellen zur Verfügung stehenden Formulare und Merkblätter zurückgreifen, die ihr eine vereinfachte Forderungsanmeldung gestatten und diese mit Hilfe des auch in ihrem Interesse tätigen Insolvenzverwalters prüfen lassen (vgl. dazu insbesondere: Bundesverfassungsgericht BVerfG, NJW 1989, 3271; BGH ZInsO 2004, 976, 977; Frankfurter Kommentar, 4. Auflage, § 13, Rdnrn. 86 ff. m. w. N.).
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